Hygieneplan der Marienschule Bielefeld zur Vermeidung von COVID-19 – Infektionen

Der folgende Plan stellt eine Präzisierung bzw. eine Ergänzung des „Rahmen-Hygieneplans für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche“ des Landeszentrums für Gesundheit NRW dar [1]. Er konkretisiert die von der Landesregierung für das Schuljahr 2021/22 vorgegebenen Maßnahmen zur Hygiene und zum Infektionsschutz. [2, 6] unter Berücksichtigung der Coronaschutz- und Coronabetreuungsverordnung [8] und ersetzt den bisherigen Hygieneplan der Marienschule [3]. Im Vordergrund stehen die besonderen Hygienemaßnahmen der Schule, die persönlichen- und die organisatorischen Vorkehrungsmaßnahmen, um eine Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern [4].

Diese Maßnahmen sind unbedingt zu befolgen und gelten für alle Personen, die sich in der Schule in Präsenz befinden.

 

  1. Hygienemaßnahmen der Schule
  • Das Gebäude wird regelmäßig gemäß des obligatorischen Reinigungsplans gereinigt (regelmäßig feucht Wischen, regelmäßige Reinigung der Kontaktflächen, tägliche Reinigung der Sanitäranlagen). [8]
  • Alle WCs und zugängliche Waschbecken in Klassenräumen oder Fachräumen sind mit Seifenspendern und Einmalpapiertüchern ausgestattet. [8]
  • An den Eingängen des Gebäudes steht Handdesinfektionsmittel zur Verfügung. [8]
  • Die Cafeteria ist unter den für gastronomische Betriebe geltenden Schutzauflagen geöffnet. Die Mensa ist zurzeit geschlossen.

 

  1. Persönliche Maßnahmen
  • Personen, die Symptome der COVID-19 Erkrankung zeigen (z.B. trockener Husten, Fieber, Geschmacksverlust) [5], dürfen das Schulgebäude nicht betreten. Gemäß den Empfehlungen des MSB [7], bitten wir das Elternhaus, SuS bei Schnupfen zunächst für 24 Stunden zur Beobachtung zu Hause zu lassen. Sollten keine weiteren Symptome hinzukommen und eine Besserung in Sicht sein, kann das Kind die Schule nach 24 Stunden wieder besuchen. Sollte aber keine Besserung eintreten oder weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. [5] oder Unsicherheiten auftreten, suchen die Betroffenen bitte den Kontakt zu einem Arzt. Dieser entscheidet ggfs. über eine Testung auf das Corona-Virus. Treten Symptome im Präsenzunterricht auf, sind die Betroffenen von der Schulleitung unmittelbar nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Bei Minderjährigen erfolgt zuvor eine Rücksprache mir den Erziehungsberechtigten [10].
  • Die AHA-Regeln sind zu befolgen:
    • Wann immer möglich, ist ein Abstand von mindestens 1,5m einzuhalten. Daher sollte jede Person im Gebäude, besonders im I- und W-Trakt und in Treppenhäusern, immer ganz rechts an der Wand entlang mit Abstand zum Vorangehenden gehen.
    • Vor jedem Betreten des Schulgebäudes sind die Hände zu desinfizieren. Alternativ können auch die Hände mit Seife gewaschen werden [2]. Generell sind die Hände (unbedingt nach dem Toilettengang, 20s- 30s) möglichst häufig mit Seife zu waschen!
    • Es ist die Husten- und Nieß-Etikette (in die Armbeuge, Abwenden von anderen Personen) zu beachten.
    • Berührungen der eigenen Nase, der Augen und des Gesichts sind zu vermeiden [2].
    • Auf Begrüßungsrituale mit Körperkontakt wie z.B. Händeschütteln oder Umarmungen sollte verzichtet werden [2].
    • Eine gemeinsame Nutzung von Alltagsgegenständen (Lineale, Taschenrechner, Stifte, Trinkflaschen, etc.) im Unterricht ist möglichst zu vermeiden. Werden Gegenstände im Unterricht gemeinsam genutzt (z.B. PC-Tastatur, Tafelstift, Kreide, Experimentiermittel in den Naturwissenschaften, Atlanten in Erdkunde, Schlaginstrumente in Musik) sollen vor- und nach der Benutzung die Hände gewaschen oder desinfiziert werden [2]. Die Reinigung/Desinfektion kann entfallen, wenn die Pause kurz bevorsteht oder zuvor war. Denn hier werden/ wurden wieder die Hände gereinigt/desinfiziert.
    • Falls nötig, wird vor dem WC wird mit Abstand gewartet. Um Schlangenbildung zu vermeiden, ist es wünschenswert, auch während der Unterrichtszeit das WC zu nutzen.
    • Sollte ein Smartphone vorhanden sein, empfiehlt sich die Installation und Nutzung der Corona-Warn-App.

 

  1. Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen, Schultestungen und Maskenpflicht

Es gilt die Selbsttestpflicht gemäß der Coronabetreuungsverordnung [8]:

MSB: (§3) „(1) Am Unterricht und sonstigen Bildungsangeboten sowie allen anderen Zusammenkünften in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen. Anderen Personen ist das Betreten der Gebäude nur in Notfällen gestattet […] Nicht immunisierte beziehungsweise nicht getestete Personen und positiv getestete Personen sind durch den Schulleiter von der schulischen Nutzung oder
durch die jeweils verantwortlichen Personen von außerschulischen Nutzungen auszuschließen.

    • (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schülerinnen und Schüler, die weder immunisiert noch getestet sind, an schulischen Nachprüfungen und Abschlussprüfungen […] sowie nicht immunisierte oder getestete Prüflinge an Externenprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen immunisierter oder getesteter Schülerinnen und Schüler oder Prüflinge durchgeführt.
    • (3) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß § 2 Nummer 1 bis 5 und § 1 Absatz 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (Banz AT 08.05.2021 V1) verfügen. Getestete Personen sind
  1. Personen, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest […] mit negativem Ergebnis teilgenommen haben,
    2. Personen, die zum Zeitpunkt des von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttests einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben, […]
  2. Personen, für die eine Teilnahme an den Schultestungen nicht vorgesehen ist und die zum Zeitpunkt der Teilnahme an den betreffenden Angeboten oder einer Veranstaltung in den Schulgebäuden über einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung verfügen.

(4) Für alle nicht immunisierten, in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) werden wöchentlich drei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit grundsätzliche mindestens 48 Stunden Abstand […] durchgeführt. Für die Schülerinnen und Schüler finden sie ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt. […]. Den getesteten Personen ist auf Wunsch für jede Testung, an der sie unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 4a der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung auszustellen. Zusätzlich weist der Schulleiter Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest […] gemäß § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung hin.

(5) Die Ergebnisse der nach Absatz 3 in der Schule durchgeführten Coronaselbsttests oder vorgelegten Testnachweise beziehungsweise Versicherungen der Eltern werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Die Schulen übermitteln positive Testergebnisse dem Gesundheitsamt. […] Im Übrigen werden die Testergebnisse nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. […].”

Marienschule: Alle Schülerinnen und Schüler testen sich an festgelegten Tagen i.d.R. montags, mittwochs und freitags in der 1. Stunde unter Aufsicht und Anleitung der unterrichtenden Lehrperson.

Ein Selbsttest muss nicht durchgeführt werden, sofern ein Nachweis über eine höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgezeigt werden kann (gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie schulisches Personal). Verweigern Schülerinnen und Schüler den Selbsttest, dann werden sie umgehend nach Hause geschickt. Fehlen Schülerinnen und Schüler an Testtagen/ zu Testzeiten, so werden diese namentlich (Sek. I: Vermerk in Klassen- und Kursheften, Sek. 2: in die dafür vorgesehenen Listen im Lehrerzimmer) notiert, damit sie bei Anwesenheit umgehend unter Aufsicht einer Lehrperson nachgetestet werden.

Nicht vollständig geimpftes Personal sowie nicht vollständig geimpfte Lehrerinnen und Lehrer testen sich ebenfalls an den aufgeführten Tagen dreimal in der Woche selbst.

Die Testung aller Personen wird dokumentiert. Taucht ein positives Testergebnis auf, so sind betroffene Schülerinnen und Schüler von der Lerngruppe zu trennen, der Schulleiter wird über das positive Ergebnis informiert und die Betroffenen werden nach Hause geschickt. Schulisches Personal bzw. Lehrerinnen und Lehrer verlassen nach Informierung der Schulleitung ebenso umgehend das Schulgelände.

Die Testpflicht entfällt bei vollständig genesenen bzw. geimpften Personen, sofern hierfür ein Nachweis vorgelegt werden kann (z.B. Impfpass, CovPass-App, Bescheinigung). An Zusammenkünften und Veranstaltungen wie z.B. Pflegschaftssitzungen dürfen nur immunisierte oder getestet Personen teilnehmen.

Es gilt die Maskenpflicht des Ministeriums für Bildung (MSB) des Landes NRW im Schulgebäude [8, 11]:

MSB: (§2) „(1) Innerhalb von Schulgebäuden und anderen der schulischen Nutzung dienenden Innenräumen sind von allen Personen medizinische Masken (sogenannte OP-Masken) zu tragen. Dies gilt nicht

  1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist,
  2. soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 […] aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können; in diesen Fällen ist ersatzweise eine Alltagsmaske (textile Mund-Nasen-Bedeckung einschließlich Schals, Tücher oder ähnliches) zu tragen […].
  3. für Schülerinnen und Schüler, während der Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wobei ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, wenn sie dabei nicht auf ihren Sitzplätzen sitzen oder sich innerhalb derselben Bezugsgruppe in anderen Schulräumen (zum Beispiel Schulmensen) aufhalten
  4. für immunisierte Lehrkräfte, immunisierte Betreuungskräfte und sonstiges immunisiertes Personal im Unterrichtsraum sowie bei Konferenzen und Besprechungen ohne Beteiligung von externen Personen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen eingehalten wird,
  5. während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, und bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches) [8]
  6. Gemäß 6-7. Die Lehrkraft kann entscheiden, dass das Tragen einer MNB zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere bei Prüfungen. In diesen Fällen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein [8, 9]. […]
  1. wenn sich nur immunisierte Beschäftigte (insbesondere Lehr- und Betreuungskräfte, Sekretatriatspersonal, Hausmeister) sowie Dritte (insbesondere Reinigungs- Hauswirtschaftskräfte, Handwerkerinnen und Handwerker) einem Raum befinden und der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird
  2. a) der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder
    b) ausschließlich immunisierte Beschäftigte zusammentreffen
    c) an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Beschäftigte zusammentreffen, sofern nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes (zum Beispiel wegen Tätigkeiten mit hohem Aerosolausstoß) das Tragen von Masken geboten ist [8]
  3. im Rahmen außerschulischer Nutzungen der Schulgebäude, wenn die Regelungen der Coronaschutzverordnung für die konkreten Nutzungen oder Veranstaltungen eine Ausnahme von der Maskenpflicht vorsehen.
  4. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes durch eine Person.

(2) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen. Außerdem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt. Bei Zuwiderhandlungen gegen den Unterrichtsausschluss und das Betreuungsverbot im Rahmen schulischer Nutzungen fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter zum Verlassen des Schulgebäudes auf; im Rahmen außerschulischer Nutzungen handelt die hierfür jeweils verantwortliche Person [8].

Marienschule:

    • zu (1): Das Tagen einer Maske, die ausschließlich dem Eigenschutz (z.B. Maske mit Auslassventil) dient, ist nicht erlaubt. Lehrkräften tragen mindestens eine medizinische Maske, im Optimalfall eine FFP2-Maske. Beim Abnehmen der Maske ist drauf zu achten, dass die Maske nur an den Befestigungsbändern berührt wird, da die Maskenfläche kontaminiert sein könnte.
    • Zu (1.3): In Pausenzeiten werden insbesondere Speisen möglichst nur im nach Jahrgängen getrennten Pausenbereich (Schulhof etc., siehe Foto unten) draußen eingenommen. Weiterhin kann einzelnen SuS in der Unterrichtszeit eine kurze und einmalige (!) „Maskenpause“ vornehmlich im jeweiligen Pausenbereich (oder auf dem Gang) gewährt werden.
    • Zu (1.11): Wenn sich Beschäftigte in einem Raum befinden, darf die Maske nur nach den vom MSB genannten Bedingungen abgenommen werden (s.o.). Zusätzlich ist auf eine korrekte Lüftung im Raum zu achten und ein Mindestabstand von 1,5m einzuhalten.

 

  1. Organisatorische Maßnahmen

MSB: (§1) „Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen […] Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, anzupassen.“ [8]

Marienschule: Mindestens alle 20 Minuten und in den Pausen müssen die Unterrichtsräume durch die Lehrkraft für mindestens fünf Minuten durchlüftet werden (Fenster ganz öffnen, Sonnenschutz hochfahren, Hauptgebäude 1. + 2. OG Fenster auf- und wieder zuschließen). Wenn möglich, dann sollte auch quergelüftet werden [6, 9].Zudem gilt es, in den Pausen durchgängig in den Fach- und Unterrichtsräumen bei gekippten Fenstern zu lüften. Zu Unterrichtsbeginn und am Unterrichtsende wird das geforderte Stoßlüften durchgeführt, da in den Pausen aus Unfallschutzgründen die Fenster nicht vollständig geöffnet werden dürfen. Die Sporthallen werden zusätzlich durch die Notausgangstüren gelüftet.

MSB: (§1) „Um die Folgen eines Infektionseintrages zu minimieren sind soweit wie möglich feste Lerngruppen und Platzverteilungen sicherzustellen und für eine Nachverfolgung von Infektionsrisiken zu dokumentieren.[8]“

Marienschule:

    • Unterricht findet in festen Lerngruppen statt. Die feste Lerngruppe ist immer die entsprechende Jahrgangsstufe (in der Sekundarstufe 1 hauptsächlich der Klassenverband, Mischungen erfolgen in Kursen der 2. Fremdsprache, in den Religions- und Wahlpflichtkursen).
  • Es gelten die folgenden Dokumentationspflichten zur Rückverfolgbarkeit:
  • In der Sekundarstufe 1 sitzen im Unterrichtsraum SuS in einer festen Sitzordnung (Tische nach Raumkapazität möglichst distanzieren und nicht umstellen!) gemäß eines von der Klassenlehrkraft erstellen Sitzplans. Dieser wird ins Klassenbuch geklebt und in allen möglichen Räumen beibehalten. In Fachräumen, bei denen der Sitzplan aufgrund der räumlichen Gegebenheiten zwingend geändert werden muss, erstellt die Fachlehrkraft einen eigenen Sitzplan und klebt ihn mit Vermerk des Faches zusätzlich ins Klassenbuch. Die Anwesenheit der SuS wird im Klassenbuch vermerkt.
  • In der Sekundarstufe 2 und den Mischkursen der Sekundarstufe 1 (Religionsunterricht, 2. Fremdsprache, Wahlpflichtfach) sitzen die Schülerinnen ebenfalls immer in einer festen Sitzordnung. Ein Sitzplan wird ins Kursheft geklebt. Die Anwesenheit der SuS wird im Kursheft vermerkt. Dieses wird am Ende des Schultages im Fach der Lehrkraft (!) gelagert, so dass es jederzeit eingesehen werden kann. Auch bei Klausuren wird die Anwesenheit sowie der Sitzplatz protokolliert. Entsprechende Listen werden im Sekretariat abgegeben.
  • Über die Anwesenheit bei Konferenzen und Dienstbesprechungen wird Protokoll geführt.
  • Für sonstige Besprechungen (z.B. Beratungsgespräche) muss eine Anwesenheitsliste geführt werden.
  • Die (alten) Listen und Sitzpläne müssen für vier Wochen aufbewahrt werden.
    • Für den Nachhilfeunterricht (Schüler helfen Schülern) wurde ein Hygienekonzept erarbeitet, so dass die Nachhilfe im Schulgebäude stattfinden kann. Hierzu muss die Nachhilfe verpflichtend im Schulbüro angemeldet werden. Dort erhält der/ die Nachhilfe-LehrerIn ein entsprechendes Formblatt mit allen Informationen zu den Hygieneregeln und der Rückverfolgbarkeit.
    • Bei jahrgangsübergreifenden Schulveranstaltungen (z.B. Gottesdienste) wird auf die räumliche Trennung dieser festen Gruppen besonders geachtet.
    • Die Fachschaften Sport und Musik weisen aufgrund der besonderen Umstände zusätzlich eigene, fachspezifische Hygienepläne aus.
  • Ein Betreten und Verlassen des Schulgebäudes erfolgt über den zugewiesenen Ein- bzw. Ausgang (Sekundarstufe 1: Freitreppe und Keller, Sekundarstufe 2: Turm und Mensa). An den Zugängen gibt es Aufsichten.
  • Zum Beginn ihres Schultages und nach den Pausen gehen die SuS selbstständig durch den zugewiesenen Eingang auf direktem Weg möglichst unter Wahrung des Mindestabstandes in ihren (schon aufgeschlossenen) Unterrichtsraum. Die unterrichtende Lehrkraft wartet dort schon auf sie (bei Unterrichtsbeginn ist sie mindestens 10 Minuten vor Beginn vor Ort).
  • Die SuS verbringen die Pausen auf einem zugewiesenen, nach Jahrgängen getrennten Pausenplatz auf dem Schulhof (Sekundarstufe 1), dem Platz neben dem Kirchturm (EF), dem Platz an der Schranke (Q1) sowie den Bereich hinter dem I-Trakt (Q2). Aufsichten sind eingeteilt. Bei starkem Regen (die Regenpause wird ca. 15 min vorher per Durchsage angesagt) bleiben alle SuS der Sekundarstufe 1 im Klassenraum. SuS der Sekundarstufe 2 bleiben in ihrem Aufenthaltsbereich: EF-Eingangshalle, Q1-Lichthof 2. OG., Q2-Lichthof 1. OG. Eine „Maskenpause“ (s.o.) wird durch die nach der Pause unterrichtenden Lehrkraft draußen nachgeholt, sobald/wenn es das Wetter zulässt. Eine Frühstückspause, bei der für das Essen und Trinken die MNB abgenommen wird, ist nur draußen (am besten mit entsprechender Ausrüstung wie Regenjacke/ Regenschirm) im zugewiesenen Pausenbereich möglich.
  • Der Besuch der Cafeteria ist auch innerhalb der Unterrichtszeit durch einzelne SuS möglich, um Warteschlangen zu vermeiden.
  • Freistunden und die Mittagspause in der Sekundarstufe 2 sollen möglichst außerhalb des Schulgeländes verbracht werden. Alternativ stehen der zugewiesenen Pausenbereich im Außengelände, der Aufenthaltsraum der Oberstufe und der Arbeitsraum im Keller zur Verfügung, die unter Beachtung der Hygienevorgaben genutzt werden kann (Eintragen von Namen und Verweildauer in einer Liste im Sekretariat!).
  • Für den Sport-, Musik und Naturwissenschaftsunterricht gelten zusätzliche Regelungen. Diese werden von den Fachlehrkräften mitgeteilt.

 

  1. Pausenbereiche

Bildquelle: Open Street Map

 

  1. Quellen
[1] https://www.schulministerium.nrw.de/system/files/media/document/file/rahmen-hygieneplan.pdf

(Letzter Aufruf: 24.08.2021)

[2] https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten (Letzter Aufruf 24.08.2021)

[3] https://marienschule-bielefeld.de/aktualisierung-des-hygienekonzepts-stand-25-mai-2021/

(Letzter Aufruf: 12.12.2021)

[4] https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/archiv-2020/18042020-umgang-mit-dem-corona-virus (Letzter Aufruf: 24.08.2021)

[5] https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText2 (Letzter Aufruf 24.08.2021)

[6]  https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv (Letzter Aufruf: 12.12.2021)

[7] https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/elterninfo-wenn-mein-kind-zuhause-erkrankt-handlungsempfehlung(Letzter Aufruf: 24.08.2021)

[8] Coronabetreuungsverordnung – gültig ab 17. Dezember 2021 (Letzter Aufruf: 31.10.2021)

[9] https://www.dguv.de/corona-bildung/schulen/massnahmenkonzept/technische-massnahmen/index.jsp#:~:text=Die%20Dauer%20der%20L%C3%BCftung%20sollte,Raumgr%C3%B6%C3%9Fe%2C%20Personenanzahl(Letzter Aufruf: 24.08.2021)

[10] https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/regelungen-fuer-schulen-ab-dem-22-februar-2021 (Letzter Aufruf: 20.02.2021)

[11] https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/211216_coronaschvo_ab_17.12.2021_lesefassung.pdf (Letzter Aufruf: 19.12.2021)

 

 

Von Published On: 19. Dezember 2021Kategorien: Allgemein