Hygieneplan der Marienschule Bielefeld zur Vermeidung von COVID -19 – Infektionen
Der folgende Plan stellt eine Präzisierung bzw. eine Ergänzung des „Rahmen-Hygieneplans für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche“ des Landeszentrums für Gesundheit NRW dar [1]. Er konkretisiert die von der Landesregierung für das Schuljahr 2020/21 vorgegebenen Maßnahmen zur Hygiene und zum Infektionsschutz. [2, 6] unter Berücksichtigung der Coronaschutz- und Coronabetreuungsverordnung [8, 12] und ersetzt den bisherigen Hygieneplan der Marienschule [3]. Im Vordergrund stehen die besonderen Hygienemaßnahmen der Schule, die persönlichen- und die organisatorischen Vorkehrungsmaßnahmen, um eine Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern [4].
Diese Maßnahmen sind unbedingt zu befolgen und gelten für alle Personen, die sich in der Schule in Präsenz befinden.
- Hygienemaßnahmen der Schule
- Das Gebäude wird regelmäßig gemäß des obligatorischen Reinigungsplans gereinigt (regelmäßig feucht Wischen, regelmäßige Reinigung der Kontaktflächen, tägliche Reinigung der Sanitäranlagen).
- Alle WCs und zugängliche Waschbecken in Klassenräumen oder Fachräumen sind mit Seifenspendern und Einmalpapiertüchern ausgestattet.
- An den Eingängen des Gebäudes steht Handdesinfektionsmittel zur Verfügung.
- Die Cafeteria ist unter den für gastronomische Betriebe geltenden Schutzauflagen geöffnet. Die Mensa ist zurzeit geschlossen.
- Persönliche Maßnahmen
- Personen, die Symptome der COVID-19 Erkrankung zeigen (z.B. trockener Husten, Fieber, Geschmacksverlust) [5], dürfen das Schulgebäude nicht betreten. Gemäß den Empfehlungen des MSB [7], bitten wir das Elternhaus, SuS bei Schnupfen zunächst für 24 Stunden zur Beobachtung zu Hause zu lassen. Sollten keine weiteren Symptome hinzukommen und eine Besserung in Sicht sein, kann das Kind die Schule nach 24 Stunden wieder besuchen. Sollte aber keine Besserung eintreten oder weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. [5] oder Unsicherheiten auftreten, suchen die Betroffenen bitte den Kontakt zu einem Arzt. Dieser entscheidet ggfs. über eine Testung auf das Corona-Virus. Treten Symptome im Präsenzunterricht auf, sind die Betroffenen von der Schulleitung unmittelbar nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Bei Minderjährigen erfolgt zuvor eine Rücksprache mir den Erziehungsberechtigten [10].
- Wann immer möglich, soll ein Abstand von mindestens 1,5m ist eingehalten werden. Gegangen wird deshalb im Gebäude, besonders im I- und W-Trakt und in Treppenhäusern, immer ganz rechts an der Wand entlang mit Abstand zum Vorangehenden.
- Es gilt die Selbsttestpflicht gemäß der Coronabetreuungsverordnung:
- MSB: (2a) An schulischen Nutzungen gemäß Absatz 2 einschließlich der Betreuungsangebote gemäß Absatz 10 und Absatz 11 dürfen nur Personen teilnehmen, die
- an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach Absatz 2b mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder
- zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 (GV. NRW. S. 356) über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.
- Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. Zusätzlich weist die der Schulleiter Personen mit positivem Ergebnis, bei minderjährigen SuS die Eltern, auf die Pflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest gemäß § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 hin.
- (2b) Für alle in Präsenz tätigen Personen, die nicht über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verfügen, werden wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 durchgeführt. Für die SuS finden sie ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals statt. […]
- (2d) Abweichend von Absatz 2a dürfen nicht getestete Schülerinnen und Schüler an schulischen Abschlussprüfungen und Berufsabschlussprüfungen teilnehmen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Schülerinnen und Schüler durchgeführt.
- (2e) Die Ergebnisse der nach Absatz 2a durchgeführten Coronaselbsttests oder vorgelegten Testnachweise werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet [13].
- (2f) Unter den Voraussetzungen von § 1 Absatz 3, § 2 Absatz1 bis 5 und § 3 und § 7 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 [14] steht der Nachweis einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich.
- Marienschule: Alle Schülerinnen und Schüler testen sich an festgelegten Tagen i.d.R. morgens in der 1. Stunde unter Aufsicht und Anleitung der unterrichtenden Lehrperson. Ein Selbsttest muss nicht durchgeführt werden, sofern ein Nachweis über eine höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgezeigt werden kann (gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie schulisches Personal) oder eine Immunisierung vorliegt. Im Fall dieser Immunisierung (14 Tage nach der letzten notwendigen Impfdosis oder 28 Tage bis max. 6 Monate nach nachgewiesener, überstandener Infektion [14]) halten die betroffenen Personen einen entsprechenden Nachweis bereit. Bei Vorlage bei der testbegleitenden Lehrkraft kann dann auf den Selbsttest verzichtet werden. Verweigern Schülerinnen und Schüler den Selbsttest, dann werden sie umgehend nach Hause geschickt. Fehlen Schülerinnen und Schüler an Testtagen/ zu Testzeiten, so werden diese namentlich notiert, damit sie bei Anwesenheit umgehend unter Aufsicht einer Lehrperson nachgetestet werden.
- MSB: (2a) An schulischen Nutzungen gemäß Absatz 2 einschließlich der Betreuungsangebote gemäß Absatz 10 und Absatz 11 dürfen nur Personen teilnehmen, die
Das schulische Personal sowie Lehrerinnen und Lehrer testen sich zweimal in der Woche selbst. Dies sollte im Optimalfall nicht an zwei aufeinander folgenden Tagen geschehen.
Die Testung aller Personen wird dokumentiert. Taucht ein positives Testergebnis auf, so sind betroffene Schülerinnen und Schüler von der Lerngruppe zu trennen, der Schulleiter wird über das positive Ergebnis informiert und die Betroffenen werden nach Hause geschickt. Schulisches Personal bzw. Lehrerinnen und Lehrer verlassen nach Informierung der Schulleitung ebenso umgehend das Schulgelände.
- Es gilt die Maskenpflicht des Ministeriums für Bildung (MSB) des Landes NRW [6] im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sowie im Unterricht:
- MSB: Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bleiben unberührt [8]. Medizinische Masken im Sinne dieser Verordnung sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95) [8]. Ab dem 15. Februar 2021 stehen FFP2-Schutzmasken für alle Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal in den Schulen zur Verfügung, insgesamt zwei Masken pro Person und Präsenztag [10]. Soweit SuS bis zur 8. Klasse aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden [10].
Die Lehrkraft kann entscheiden, dass das Tragen einer MNB zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. In diesen Fällen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet sein [9, 11]. Beim Sportunterricht in der Sporthalle ist grundsätzlich eine MNB zu tragen. Nur bei Phasen intensiver, körperlicher Belastung soll auf das Tragen der MNB verzichtet werden. Bei Einhaltung der Abstandsregeln kann die MNB beim Sportunterricht im Freien abgelegt werden [10,11].
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- Marienschule: Das Tagen einer Maske, die ausschließlich dem Eigenschutz (z.B. Maske mit Auslassventil) dient, ist nicht erlaubt. Lehrkräfte und SuS tragen im Unterricht durchgängig eine Maske, auch wenn der Mindestabstand eingehalten wird. Dabei wird für SuS ab der 8. Klasse das Tragen einer medizinischen Maske gefordert. Lehrkräften tragen mindestens eine medizinische Maske, im Optimalfall eine FFP2-Maske.
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- MSB: In Pausenzeiten darf auf die MNB beim Essen und Trinken nur verzichtet werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann oder die Nahrungsaufnahme auf festen Plätzen im Klassenraum oder in festen Bezugsgruppen in anderen Räumen erfolgt. [6, 10,12]
- Marienschule: In der Pause zwischen den Unterrichtsstunden kann im nach Jahrgängen getrennten Pausenbereich (Schulhof, s.u.) die Maske zum Essen und Trinken nur unter Einhaltung des Mindestabstandes abgesetzt werden. Weiterhin kann einzelnen Schülerinnen und Schülern in der Unterrichtszeit eine „Maskenpause“ vornehmlich im jeweiligen Pausenbereich (oder auf dem Gang) gewährt werden. Auf die Wahrung des Abstands hat die Lehrkraft hinzuweisen. Weiterhin ist eine „Maskenpause“ der gesamten Lerngruppe unter Aufsicht während Unterrichtszeit im Pausenbereich (draußen) nur unter Einhaltung des 1,5m-Mindestabstandes möglich.
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- MSB: „Bei Konferenzen und Dienstbesprechungen ist der Verzicht auf eine MNB zulässig, wenn – mangels Mindestabstand – zumindest durch einen dokumentierten festen Sitzplan die besondere Rückverfolgbarkeit (§ 2a CoronaSchVO) gewährleistet ist“ [6].
- Marienschule: „Bei Besprechungen, Beratungsgesprächen und Konferenzen außerhalb des Unterrichts gilt ebenfalls das Maskenpflicht.
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- MSB: „Darüber hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB können im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden.
Ergänzend wird klargestellt, dass das Tragen eines Visieres (z.B. aus Plexiglas) nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile MNB bietet. Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine MNB dar. Allerdings können Visiere bei Personen zum Einsatz kommen, bei denen das (dauerhafte) Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen nicht möglich ist“ [6].
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- Marienschule: Die Eltern müssen bei der Schulleitung eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, um eine Befreiung von der Maskenpflicht außerhalb des Unterrichts zu erhalten. Beim Abnehmen der Maske ist drauf zu achten, dass die Maske nur an den Befestigungsbändern berührt wird, da die Maskenfläche kontaminiert sein könnte [1, 5].
- Vor jedem Betreten des Schulgebäudes sollten die Hände desinfiziert werden. Alternativ kann auch das Waschbecken im Klassenraum (sofern vorhanden) genutzt werden [2].
- Möglichst oft die Hände (unbedingt nach dem Toilettengang, 20s- 30s) waschen!
- Es ist die Husten- und Nieß-Etikette (in die Armbeuge, Abwenden von anderen Personen) zu beachten.
- Berührungen der eigenen Nase, der Augen und des Gesichts sind zu vermeiden [2].
- Auf Begrüßungsrituale mit Körperkontakt wie z.B. Händeschütteln oder Umarmungen sollte verzichtet werden [2].
- Eine gemeinsame Nutzung von Alltagsgegenständen (Lineale, Taschenrechner, Stifte, Trinkflachen, etc.) im Unterricht ist möglichst zu vermeiden. Werden Gegenstände im Unterricht gemeinsam genutzt (z.B. PC-Tastatur, Tafelstift, Kreide, Experimentiermittel in den Naturwissenschaften, Atlanten in Erdkunde, Schlaginstrumente in Musik) sollen vor- und nach der Benutzung die Hände gewaschen oder desinfiziert werden [2]. Die Reinigung/Desinfektion kann entfallen, wenn die Pause kurz bevorsteht. Denn hier werden wieder die Hände gereinigt/desinfiziert.
- Falls nötig, wird vor dem WC wird mit Abstand gewartet. Um Schlangenbildung zu vermeiden, ist es wünschenswert auch während der Unterrichtszeit das WC zu nutzen.
- Sollte ein Smartphone vorhanden sein, empfiehlt sich die Installation und Nutzung der Corona-Warn-App.
- Lehrkräfte können sich bis zu den Osterferien zweimal in der der Woche mittels Schnelltest bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten testen lassen. Bei Verdacht erfolgt ein PCR-Test [10]
- Organisatorische Maßnahmen
- Mindestens alle 20 Minuten und in den Pausen müssen die Unterrichtsräume durch die Lehrkraft für mindestens fünf Minuten durchlüftet werden (Fenster ganz öffnen, Sonnenschutz hochfahren, Hauptgebäude 1. + 2. OG Fenster auf- und wieder zuschließen). Wenn möglich, dann sollte auch quergelüftet werden [6, 9]. Zudem gilt es, in den Pausen durchgängig in den Fach- und Unterrichtsräumen bei gekippten Fenstern zu lüften. Zu Unterrichtsbeginn und am Unterrichtsende wird das geforderte Stoßlüften durchgeführt, da in den Pausen aus Unfallschutzgründen die Fenster nicht vollständig geöffnet werden dürfen.
- Um die Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten nach einem möglichen COVID-19 Fall zu gewährleisten, findet der Unterricht in festen Lerngruppen statt. Die feste Lerngruppe ist immer die entsprechende Jahrgangsstufe (in der Sekundarstufe 1 hauptsächlich der Klassenverband, Mischungen erfolgen in Kursen der 2. Fremdsprache, in den Religions- und Wahlpflichtkursen). So lange es die Raumkapazitäten der Schule zulassen, werden große Kurse gemäß des Raumnutzungskonzeptes auf zwei Kursräume aufgeteilt, um Abstände zu ermöglichen [8].
- Um Begegnungen zwischen diesen festen Lerngruppen so kurz wie möglich zu halten, wird auf die Durchführung von jahrgangsübergreifenden Arbeitsgemeinschaften (Musik-AGs, Theater-AG, NaWi-AG, Sport-AGs) verzichtet.
- Für den Nachhilfeunterricht (Schüler helfen Schülern) wurde ein Hygienekonzept erarbeitet, so dass die Nachhilfe im Schulgebäude stattfinden kann. Hierzu muss die Nachhilfe verpflichtend im Schulbüro angemeldet werden. Dort erhält der/ die Nachhilfe-LehrerIn ein entsprechendes Formblatt mit allen Informationen zu den Hygieneregeln und der Rückverfolgbarkeit.
- Bei jahrgangsübergreifenden Schulveranstaltungen (z.B. Gottesdienste ohne Gesang) wird auf die räumliche Trennung dieser festen Gruppen besonders geachtet.
- Schulfahrten und Exkursionen finden in diesem Schulhalbjahr nicht statt.
- Ein Betreten und Verlassen des Schulgebäudes erfolgt über den zugewiesenen Ein- bzw. Ausgang (Sekundarstufe 1: Freitreppe und Keller, Sekundarstufe 2: Turm und Mensa). An den Zugängen gibt es Aufsichten.
- Zum Beginn ihres Schultages und nach den Pausen gehen sie SuS selbstständig durch den zugewiesenen Eingang auf direktem Weg möglichst unter Wahrung des Mindestabstandes in ihren (schon aufgeschlossenen) Unterrichtsraum. Die unterrichtende Lehrkraft wartet dort schon auf sie (bei Unterrichtsbeginn ist sie mindestens 10 Minuten vor Beginn vor Ort).
- Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von möglichen Infektionsketten gelten die folgenden Dokumentationspflichten:
- In der Sekundarstufe 1 sitzen im Unterrichtsraum SuS in einer festen Sitzordnung (Tische nicht umstellen!) gemäß eines von der Klassenlehrkraft erstellen Sitzplans. Dieser wird ins Klassenbuch geklebt. In Fachräumen, bei denen der Sitzplan aufgrund der räumlichen Gegebenheiten geändert werden muss, erstellt die Fachlehrkraft einen eigenen Sitzplan und klebt ihn mit Vermerk des Faches zusätzlich ins Klassenbuch. Die Anwesenheit der SuS wird im Klassenbuch vermerkt.
- In der Sekundarstufe 2 und den Mischkursen der Sekundarstufe 1 (Religionsunterricht, 2. Fremdsprache, Wahlpflichtfach) sitzen die Schülerinnen ebenfalls immer in einer festen Sitzordnung (Tische nicht umstellen!). Ein Sitzplan wird ins Kursheft geklebt. Die Anwesenheit der SuS wird im Kursheft vermerkt. Dieses wird am Ende des Schultages im Fach der Lehrkraft gelagert, so dass es jederzeit eingesehen werden kann. Auch bei Klausuren wird die Anwesenheit sowie der Sitzplatz protokolliert. Entsprechende Listen werden im Sekretariat abgegeben.
- Über die Anwesenheit bei Konferenzen und Dienstbesprechungen wird Protokoll geführt.
- Für sonstige Besprechungen (z.B. Beratungsgespräche) muss eine Anwesenheitsliste geführt werden.
- Die (alten) Listen und Sitzpläne müssen für vier Wochen aufbewahrt werden
- Gruppen- und Partnerarbeiten im Unterrichtsraum ohne Änderung der Sitzordnung sind möglich. Gruppenarbeiten mit Änderung der Sitzordnung (Gruppenpuzzle, Zufallsgruppen, Stationenlernen etc.) sind nicht möglich. Unter Beibehaltung der Gruppenzusammensetzung der Sitzordnung können die Gruppenarbeiten auch im Außengelände (im jeweiligen Pausenbereich) durchgeführt werden.
- Werden bei Schüleranschrieben oder Präsentationen Gegenstände von mehreren Personen genutzt, sollten diese vor und nach der Nutzung (z.B. Tafelstift, Kreide) die Hände waschen oder desinfizieren (s.o.).
- Auch bei Klassenarbeiten und Klausuren gilt die Maskenpflicht. Klassenarbeiten werden in Klassenräumen und mehrstündige Klausuren der Oberstufe in den entsprechenden Klausurräumen geschrieben. Diese werden nach Möglichkeit in Räumen geschrieben, bei denen die Sitzplätze einen Mindestabstand von 1,5m aufweisen. Bei mehrstündigen Arbeiten wird die Arbeitszeit ab der 2. Stunde um jeweils fünf Minuten verlängert, um individuelle Maskenpausen einzelner SuS zu ermöglichen.
- Die SuS verbringen die Pausen auf einem zugewiesenen, nach Jahrgängen getrennten Pausenplatz auf dem Schulhof (Sekundarstufe 1), dem Platz neben dem Kirchturm (EF), dem Platz an der Schranke (Q1) sowie den Bereich hinter dem I-Trakt (Q2). Aufsichten sind eingeteilt. Bei starkem Regen (die Regenpause wird ca. 15 min vorher per Durchsage angesagt) bleiben alle SuS der Sekundarstufe 1 im Klassenraum. SuS der Sekundarstufe 2 bleiben in ihrem Aufenthaltsbereich: EF-Eingangshalle, Q1-Lichthof 1. OG., Q2-Lichthof 2. OG). In der Regenpause selbst wird die MNB getragen. Eine „Maskenpause“ (s.o.) wird durch die nach der Pause unterrichtenden Lehrkraft draußen nachgeholt, sobald/wenn es das Wetter zulässt. Eine Frühstückspause, bei der für das Essen und Trinken die MNB abgenommen wird, ist nur draußen (am besten mit entsprechender Ausrüstung wie Regenjacke/ Regenschirm) unter Abstandswahrung im zugewiesenen Pausenbereich möglich.
- Der Besuch der Cafeteria ist auch innerhalb der Unterrichtszeit durch einzelne SuS möglich, um Warteschlangen zu vermeiden.
- Freistunden und die Mittagspause in der Sekundarstufe 2 sollen möglichst außerhalb des Schulgeländes verbracht werden. Alternativ stehen der zugewiesenen Pausenbereich im Außengelände, der Aufenthaltsraum der Oberstufe und der Arbeitsraum im Keller zur Verfügung, die unter Beachtung der Hygienevorgaben genutzt werden kann (Eintragen von Namen und Verweildauer in Liste!).
- Eine etwaige Mittagspause der Jahrgänge 8 und 9 wird als „normale“ Pause in dem jeweiligen Pausenbereich (s.o.) verbracht. Sie dauert ausnahmsweise nur 15 Minuten.
- Für den Sport-, Musik und Naturwissenschaftsunterricht gelten zusätzliche Regelungen (z.B. kein Gesang im Musikunterricht). Diese werden von den Fachlehrkräften mitgeteilt.
- Pausenbereiche
- Quellen
[1] https://www.schulministerium.nrw.de/system/files/media/document/file/rahmen-hygieneplan.pdf (Letzter Aufruf: 18.02.2021) [2] https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten (Letzter Aufruf 18.02.2021) [3] https://marienschule-bielefeld.de/aktualisierung-des-hygienekonzepts-stand-20-11-2020/ (Letzter Aufruf: 06.09.2020) [4] https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/archiv-2020/18042020-umgang-mit-dem-corona-virus (Letzter Aufruf: 18.10.2020) [5] https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText2 (Letzter Aufruf 18.10.2020) [6] https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv (Letzter Aufruf: 20.02.2021) [7] https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/elterninfo-wenn-mein-kind-zuhause-erkrankt-handlungsempfehlung(Letzter Aufruf: 18.02.2021) [8] https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-02-19_coronaschvo_ab_22.02.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf (Letzter Aufruf: 20.02.2021) [9] https://www.dguv.de/corona-bildung/schulen/massnahmenkonzept/technische-massnahmen/index.jsp#:~:text=Die%20Dauer%20der%20L%C3%BCftung%20sollte,Raumgr%C3%B6%C3%9Fe%2C%20Personenanzahl(Letzter Aufruf: 18.02.2021) [10] https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/regelungen-fuer-schulen-ab-dem-22-februar-2021 (Letzter Aufruf: 20.02.2021) [11] https://www.schulsport-nrw.de/fileadmin/user_upload/22.02.2021_NRW__Szenarien-schulsport-schulbetrieb.pdf (Letzter Aufruf: 18.02.2021) [12] https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-02-19_coronabetrvo_ab_22.02.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf (Letzter Aufruf: 20.05.2021) [13]https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210410_coronabetrvo_ab_12.04.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf(Letzter Aufruf: 15.04.2021) [14]https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Verordnungsentwurf_Corona-Impfung.pdf?__blob=publicationFile&v=7 (Letzter Aufruf: 20.05.2021)