Ab dem 25. Mai 2018 greift die neue Datenschutzregelung der Europäischen Union. Diese Verordnung soll den Datenschutz in der Europäischen Union vereinheitlichen und ersetzt damit eine nicht mehr zeitgemäße Anordnung aus dem Jahr 1995. In 99 Artikeln regelt die neue Verordnung wie Unternehmen, Behörden, aber auch Vereine und öffentliche Einrichtungen, mit personenbezogenen Daten umgehen müssen. Dazu sind die zuvor genannten Anbieter von Webseiten auch gezwungen, umfassende Änderungen an ihren Webseiten vorzunehmen, um den geforderten Standards gerecht zu werden.

Die Marienschule hat daher folgende Seiten überarbeitet und dem Forderungskatalog des Gesetzgebers angepasst und bittet um Kenntnisnahme:

Impressum / Datenschutz / Kontakt

Ziel dieser Umstellung ist die vollständige Transparenz, was mit Ihren Daten geschieht, wenn Sie sich auf der Webseite der Marienschule aufhalten.

Intern getroffene Maßnahmen zur Umsetzung der DSGVO

  1. Anpassung der Seiten zum Datenschutz (siehe oben).
  2. Anonymisierung der durch Google Analytics gesammelten Nutzerdaten. Die erfassten Daten (z.B. Aufgerufene Seiten / Dauer der Sitzung / verwendete Suchbegriffe) dienen lediglich zur Verbesserung unseres Online-Ahgebotes, können aber nicht mit Ihrer Person in Verbindung gebracht werden.
  3. Einbindung einer Einverständniserklärung beim Kontaktformular: Wenn Sie das Kontaktformular unserer Webseite nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass die von Ihnen eingegebene E-Mail sowie der von Ihnen eingegebene Name an den Mailserver der Marienschule übertragen werden. Wir verwenden die Daten lediglich, um uns evtl. mit Ihnen in Kontakt zu setzen. Eine Weitergabe der zuvor genannten Daten an Dritte erfolgt nicht.

Weitere Anmerkungen zu DSGVO

Den Text der vollständigen Datenschutzgrundverordnung finden Sie hier. Die folgenden Auszüge sind ebenfalls dieser Quelle entnommen.

Art. 1 DSGVO – Gegenstand und Ziele

  1. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
  2. Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
  3. Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Personenbezogene Daten müssen
    1. auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
    2. für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
    3. dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
    4. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
    5. in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
    6. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
  2. Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Bei weiteren Fragen zur Umsetzung der DSGVO an der Marienschule können Sie sich gerne an mich wenden.

Von Published On: 26. Mai 2018Kategorien: Allgemein